Satzung der Sportvereinigung Oldendorf e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Sportvereinigung Oldendorf e.V. und hat seinen Sitz in Melle. 2. Er wurde im Jahre 1924 als Turnverein Oldendorf gegründet und am 29.01.1946 in Sportvereinigung Oldendorf umbenannt und trägt seit dem 13.01.1970 den Namen Sportvereinigung Oldendorf e.V..


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Vereinszweck ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports. Gefördert werden der Breiten-, der Gesundheits-, der Leistungs- und der Wettkampfsport.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenord-nung.


3. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


4. Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 


5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


7. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.


§ 3 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.


2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.


3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 


4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.


5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.


6. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.


§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen.


§ 5 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt.


§ 6 Gliederung des Vereins

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. An Kursangeboten können auch Nichtmitglieder teilnehmen.

Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung selbständig und eigenverantwort-lich regelt.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe der Ablehnung müssen nicht bekannt gegeben werden. 


2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.


3. Der Einzug der ersten Beitragszahlung gilt als Bestätigung, das der Antragsteller in den Verein aufgenommen wurde.


§ 8 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung.


§ 9 Austritt

1. Die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres (30.06. und 31.12.) erfolgen.


2. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären.


3. Die Rechte des Mitglieds erlöschen mit dem Austritt. Bestehende Zahlungsverpflichtungen bleiben bestehen.


§ 10 Vereinsausschluss

1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens


2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muß dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das betroffene Mitglied kann Einspruch gegen den Ausschluss erheben. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand. 


3. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mah-nung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.


§ 11 Beitragswesen und Haushaltsführung

1. Von allen Mitgliedern werden die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge erhoben.


2. Zusätzliche Aufnahmegebühren, Umlagen oder Sonderbeiträge können in der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung festgesetzt werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Vorstands.


3. Der Vorstand hat für jedes Jahr einen Haushaltsplan aufzustellen.


4. Abteilungen können eine eigene Kassenverwaltung beantragen. Sie bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vorstandes. Die Abteilung darf den ihr im Haushaltsplan zugewiesenen Betrag nicht überschreiten. Kassenführung und Form des Kassenberichtes bestimmt der Vorstand.


§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.


2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.


3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.


§ 13 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

1.1 Mitgliederversammlung

1.2 Vorstand

1.3 Erweiterter Vorstand


§ 14 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte im ersten Kalendervierteljahr jeden Jahres als Jahres-hauptversammlung durch den Vorstand einberufen werden. Sie ist mindestens vierzehn Tage vorher durch Aushang im Vereinslokal unter Mitteilung der Tagesordnung anzukündigen.


2. Anträge zur Tagesordnung sind zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.


3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens einviertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Darlegung der Gründe die Einberufung dieser Versammlung schriftlich beantragen.


4. Den Vorsitz als Versammlungsleiter führt in der Versammlung der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.


5. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.


§ 15 Aufgaben

1. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit diese nicht dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.


2. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  • Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
  • Festsetzung der Beiträge und gegebenenfalls der Umlagen
  • Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins 


 § 16 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1.1 1. Vorsitzende /r,

1.2 2. Vorsitzende /r,

1.3 Kassenwart /in

1.4 Schriftführer /in

1.5 Pressewart /in 

1.6 Jugendwart /in

1.7 Frauenwartin

1.8 Wanderwart /in


2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder zu 1.1 bis 1.3. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.


3. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: dem Vorstand den stellvertretenden Vorstandsmitgliedern den Abteilungsleitern


4. Die Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter werden gemäß § 6 von den Abteilungsversammlungen gewählt.


5. Der Vorstand

5.1 hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen,

5.2 ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, hat dabei

5.3 die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung aller Organe,

5.4 kann für bestimmte Zwecke Ausschüsse einsetzen,

5.5 hat das Recht, an allen Sitzungen der Fachbereiche, Abteilungen und ggfs. Ausschüsse beratend teilzunehmen.


§ 17 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

1. Sämtliche Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.


2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 14 Abs. 5 bleibt unberührt.


3. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben, wenn nicht von einem Mitglied geheime Wahl beantragt wird.


§ 18 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist einmal zulässig.


2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins, wie auch ggfs. selbständige Kassen der Abteilungen, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenge-schäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.


§ 19 Haftungsbeschränkung

Der Verein haftet nicht für die aus dem Vereinsbetrieb, bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden durch den Verein oder Gruppen des Vereins entstehenden Schäden und Verluste.


§ 20 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


2. Anträge auf Satzungsänderung müssen bis zum 31.Dezember jeden Jahres schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.


§ 21 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln unter der Bedingung nötig, das mindestens fünfundsiebzig Prozent stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist diese Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.


 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB die Liquidatoren. Sie vertreten je einzeln.


§ 22 Vermögen des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an die Stadt Melle, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung im Stadtteil Oldendorf zu verwenden hat.


§ 23 Nachgiebige Vorschriften

Die Vorschriften der § 27 Abs. 1, 3, § 28 Abs. 1, §§ 32, 33 und 38 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fin-den insoweit keine Anwendung, als die Satzung etwas anderes bestimmt.


§ 24 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 25 Gültigkeit der Satzung

1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.04.2010 beschlossen.


2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


3. Die bisherige Satzung des Vereins tritt damit außer Kraft.